4. Die F. ______ hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 26. Juni 2012). 5. Mit Verfügung vom 3. August 2012 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt. 6. Mit Eingabe vom 6. September 2012 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. 7. Mit Duplik vom 24. September 2012 hielt die Einwohnergemeinde C. ______ an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 18. Dezember 2012 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: