2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 wurde dem Gesuch um aufschiebende Wirkung superprovisorisch entsprochen. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2012 beantragte die Einwohnergemeinde C. ______: "1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen bzw. die mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2012 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei ihr zu entziehen. -3- 2. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin."