Gleichzeitig ist allerdings – in Gutheissung der Beschwerde – festzustellen, dass die Mauer den geltenden Vorschriften nicht entspricht und also rechtswidrig ist. Diese Feststellung ist deshalb nötig, um klarzustellen, dass die Bauherrschaft bei späteren Anpassungen der Mauer die Besitzstandsgarantie nicht anrufen kann (§ 68 BauG). Gleichzeitig sichert diese Feststellung allfällige Schadenersatzansprüche, die die Beschwerdeführenden gestützt auf privatrechtliche Vorschriften geltend machen können (Art. 679 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, Stand 1. Januar 2012 [ZGB]). Stichwörter: Stützmauer, Schadenersatz