3. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die 6,80 m hohe Stützmauer weist auf der Südseite einen Grenzabstand von 60 cm auf und unterschreitet damit den gesetzlichen Grenzabstand (5 m) um 4,40 m. Auf eine Anpassung der Mauer, die grösstenteils bereits ausgeführt worden ist, ist indessen zu verzichten. Der Bauherrschaft ist demnach zu gestatten, die Mauer gemäss Entscheid des Gemeinderats vom 20. Dezember 2011 fertigzustellen. Der gemeinderätliche Entscheid ist somit nicht aufzuheben, da dieser namentlich auch was die Begrünung der Mauer betrifft bei der weiteren Bauausführung beachtet werden muss.