Die Beschwerdeführenden meinen, dass es der Bauherrschaft darum gegangen sei, den Gartenplatz zu vergrössern und sie deshalb von der Baubewilligung abgewichen sei. Die Indizien scheinen dies zu bestätigen. Jedenfalls musste der Bauherrschaft klar gewesen sein, dass die Abweichungen vom Erlaubten krass sind und ihr guter Glaube unter diesen Umständen nicht zugebilligt werden kann.