Das nachträgliche Baugesuch, das sie eingereicht hat, stimmt auch nicht überein mit den bereits ausgeführten Arbeiten. Sie hat die zweite Mauerstufe – statt zurückversetzt – bündig mit der ersten Mauerstufe erstellt. Ausser Streit steht, dass die ausgeführten Arbeiten jedenfalls insoweit anzupassen sind, als sie dem nachträglichen Baugesuch widersprechen.