b) Beurteilung Die Bauherrschaft gibt an, dass sie aus statischen Gründen die Mauer anders ausgeführt habe als wie bewilligt. Zwar mag richtig sein, dass eine endgültige Beurteilung der Statik wegen des damit verbundenen Aufwands nicht bereits bei der Baueingabe erfolgen kann. Doch bleibt unerklärt, dass sich die Bauherrschaft beim Bau der Mauer nicht an die bewilligten Pläne gehalten und nicht nur andere Materialen gewählt, sondern die Mauer auch weiter zur Nachbarparzelle hin verschoben hat. Das nachträgliche Baugesuch, das sie eingereicht hat, stimmt auch nicht überein mit den bereits ausgeführten Arbeiten.