4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Rechtliche Grundlage Wird durch die Errichtung einer Baute ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so kann namentlich die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Baute angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG).