Für den vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass die Stützmauer eine Höhe von 6,80 m aufweist und demzufolge der Grenzabstand 5 m zu betragen hat (6,80 m minus 1,80 m). Die Stützmauer, wie sie bereits in grossen Teilen ausgeführt worden ist, widerspricht den geltenden Vorschriften und ist rechtswidrig. Eine Baubewilligung dafür kann nicht erteilt werden; insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. …