Das BVU hat in einem früheren Entscheid geurteilt, Stützmauern müssten bezüglich ihrer Höhe und des Abstands als Ganzes beurteilt werden. Die Vorschrift über die Möglichkeit der Terrassierung und Staffelung von Gebäuden (§ 12 Abs. 3 ABauV) finde für Stützmauern keine Anwendung und dürfe auch nicht analog angewendet werden. Das Verwaltungsgericht hat auf Beschwerde hin den Entscheid des BVU geschützt und ausgeführt, dass die gesetzliche Bestimmung nur so verstanden werden kann, "dass die Stützmauer als Ganzes um ihr Mehrmass … von der Grenze zurückversetzt werden muss" (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/45 vom 6. Juni 2006, Erw. II/2.3 und 2.4.3).