b) Massgebliche Höhe der Stützmauer und erforderlicher Grenzabstand Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Stützmauern nicht höher als 1,80 m ab niedriger gelegenem Terrain sein. Wo es – wie hier – die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden (§ 19 Abs. 1 und 2 ABauV [Anhang 3 BauV]). Die Bauherrschaft meint, dass es sich im vorliegenden Fall um eine gestaffelte Stützmauer handle. Höhen und Grenzabstand müssten daher für jede Stufe einzeln beurteilt werden.