Die erste (vorderste) Mauerstufe ist ein 4,5 m langer Betonsockel, der leicht schräg zur südlichen Parzellengrenze verläuft und am südwestlichen Eckpunkt, wo die Mauer am höchsten ist, zur Parzelle 54 einen Grenzabstand von 60 cm aufweist. Diese erste Stufe hat eine Höhe von 2.80 m. Der abweichenden Ansicht der Bauherrschaft, dass die Mauerhöhe nur 2,40 m betrage, da die Mauerkrone ab dort um 45 Grad abgeschrägt sei, ist nicht zu folgen, da nach gesetzlicher Vorschrift die Höhe der Mauer "ab niedriger gelegenem Terrain" und somit an der äussern Fassadenseite zu messen ist (§ 64 Abs. 1 BauV i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ABauV [Anhang 3 BauV]).