1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der an die F. _______ erteilte Zuschlag vom 27. Juni 2011 aufgehoben. Die Sache wird an die Einwohnergemeinde D. _______ zurückgewiesen zur Durchführung eines gesetzmässigen Submissionsverfahrens. - 22 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 10'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 430.00, gesamthaft Fr. 10'430.00, sind von der Beschwerdeführerin zu ¼ mit Fr. 2'607.50 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat.