gemäss § 12a Abs. 1 AnwT bei hohem Streitwert bis zu einem Drittel herabgesetzt werden. Davon ist vorliegend Gebrauch zu machen; der Streitwert von Fr. 718'120.00 stellt fraglos einen hohen Streitwert dar (ein solcher wird praxisgemäss ab Fr. 100'000.00 angenommen). Zur Entlastung des Gemeinwesens rechtfertigt sich ein Abzug von 20 %. Die daraus resultierende Entschädigung von Fr. 12'800.00 deckt die notwendigen Parteikosten (§ 29 VRPG bzw. § 2 Abs. 1 AnwT) angemessen ab. Das Verwaltungsgericht erkennt: