Bei einem Streitwert über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 7'000.00 und Fr. 22'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). Der Streitwert bewegt sich im mittleren Bereich des vorgegebenen Rahmens und die Schwierigkeit ist als überdurchschnittlich einzustufen, da sich grundsätzliche Fragen stellen. Demgegenüber war der Aktenumfang vergleichsweise gering und auch der notwendige Aufwand ist nicht aussergewöhnlich hoch (zwei Rechtsschriften erfolgten unaufgefordert). Innerhalb des massgeblichen Rahmens erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 16'000.00 sachgerecht. Da die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens geht, kann sie