Der Zuschlag erfolgte ohne Angabe einer Zuschlagssumme. Die Investitionskosten der Beschwerdeführerin bzw. der sofortige Rückkaufswert für die Vergabestelle beträgt für die Ersatzvariante – welche höher bewertet wurde als die Grundvariante der Beschwerdeführerin – Fr. 7'181'200.00 (ohne MWST). Es rechtfertigt sich, im konkreten Fall von dieser Summe auszugehen, womit der massgebliche Streitwert Fr. 718'120.00 beträgt. Bei einem Streitwert über Fr. 500'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 liegt der Rahmen für die Entschädigung zwischen Fr. 7'000.00 und Fr. 22'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit.