Weiter sind der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von der Einwohnergemeinde D. _______, welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG), zu ersetzen. Bei teilweisem Obsiegen werden die Anteile verrechnet (AGVE 2009, S. 279 ff.), sodass die Einwohnergemeinde D. _______ der Beschwerdeführerin deren Parteikosten zur Hälfte zu ersetzen hat (§ 32 Abs. 2 VRPG).