Die Auffassung der Einwohnergemeinde D. _______, wonach das Contracting nicht dem Submissionsdekret unterstehe, ist wohl falsch, aber nicht geradezu willkürlich im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG. Die submissionsrechtlichen Verfahrensmängel waren ausserdem Folge der falschen Annahme, dass das Contracting nicht dem Submissionsdekret unterstehe, weshalb auch sie keine Verfahrenskostenauflage zu Lasten der Behörde rechtfertigen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Weiter sind der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die im Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von der Einwohnergemeinde D. _______, welcher Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit.