III. 1. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit dem Antrag, der angefochtene Vergabeentscheid vom 27. Juni 2011 sei aufzuheben. Hingegen unterliegt sie mit dem Antrag, der Zuschlag sei ihr zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin von drei Viertel auszugehen. Entsprechend hat sie die Verfahrenskosten zu einem Viertel zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensfehler begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Auffassung der Einwohnergemeinde D. __