Soweit die Beschwerdeführerin nebst der Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 27. Juni 2011 beantragt, der Zuschlag sei ihr zu erteilen (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3), kann dem nicht stattgegeben werden. Das Verfahren ist neu durchzuführen, weshalb der Zuschlag nicht direkt der Beschwerdeführerin erteilt werden kann.