diese beiden Elemente machten nach dem Willen des Gesetzgebers zusammen die genügende Begründung aus. Dabei hat es allerdings offen gelassen, ob dieses vom Dekretgeber gewährte zweistufige Begründungssystem vor den bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Verfügungen in jedem Fall zu bestehen vermöge; Bedenken grundsätzlicher Natur könnten sich jedenfalls dann ergeben, wenn die Auskünfte gemäss § 20 Abs. 2 SubmD nicht so rechtzeitig erteilt würden, das sie in einer Beschwerde noch verwertet werden könnten (AGVE 1998, S. 429 f.; vgl. zur Begrün- - 18 -