Das Verwaltungsgericht hat sodann festgehalten, für die Feststellung, ob ein Vergabeentscheid den zu erfüllenden minimalen Begründungsstandard erfülle, seien die Kurzbegründung gemäss § 20 Abs. 1 Satz 2 SubmD und die erst auf ausdrückliches Verlangen hin zu erteilenden Zusatzauskünfte gemäss § 20 Abs. 2 lit. a - e SubmD, insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung (§ 20 Abs. 2 lit. d SubmD), stets als Einheit zu verstehen; diese beiden Elemente machten nach dem Willen des Gesetzgebers zusammen die genügende Begründung aus.