Auch sei ein wirksamer Rechtsschutz ohne minimalen Begründungsstandard weitgehend illusorisch. Damit ein Anbieter feststellen könne, ob die Bewertung seines Angebots (im Rahmen des der Vergabebehörde zustehenden Ermessensspielraums) in sachlich haltbarer Weise erfolgt sei, müsse sie ihm zumindest in den Grundzügen bekannt gegeben werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 425 ff. mit Hinweisen).