Das Verwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der Frage der Begründungsdichte von Zuschlagsverfügungen auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass der der Vergabestelle bei der Bewertung der einzelnen Angebote zukommende Ermessensspielraum in formeller Hinsicht grundsätzlich nach einer entsprechend ausführlichen Begründung rufe. Eine solche diene nicht nur der Information der betroffenen Anbieter, sondern erhöhe generell die Transparenz und die Rationalität der Vergabe und bedeute überdies eine wirksame Selbstkontrolle der Vergabebehörde. Auch sei ein wirksamer Rechtsschutz ohne minimalen Begründungsstandard weitgehend illusorisch.