6.3.1. Gemäss § 20 Abs. 1 SubmD teilt die Vergabestelle den Anbietenden den Zuschlag schriftlich mit; er ist kurz zu begründen (vgl. auch Art. 13 lit. h IVöB). Das heisst, in der Zuschlagsverfügung muss die Vergabestelle summarisch die Gründe für ihren Entscheid darlegen (Botschaft des Regierungsrats zum Submissionsdekret vom 22. Mai 1996, S. 15). Das Verwaltungsgericht hat sich mehrfach mit der Frage der Begründungsdichte von Zuschlagsverfügungen auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass der der Vergabestelle bei der Bewertung der einzelnen Angebote zukommende Ermessensspielraum in formeller Hinsicht grundsätzlich nach einer entsprechend ausführlichen Begründung rufe.