Die Einwohnergemeinde D. _______ bringt vor, sie sei gestützt auf die Rechtsauskunft des Departements Bau, Verkehr und Umwelt davon ausgegangen, dass die Fernwärmeanlage nicht den Bestimmungen des Submissionsdekrets unterstellt sei. Demzufolge sei bei der Ergänzungsvariante kein Offertöffnungsprotokoll mehr erstellt worden. Aus dem gleichen Grunde sei auf eine Begründung des Zuschlags verzichtet worden (vgl. Duplik, S. 22). An anderer Stelle hält sie im Widerspruch zu diesen Ausführungen allerdings fest, der Hinweis des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sei erst nach Eingang der Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht erfolgt (Duplik, S. 19).