Unter den Begriff Lieferungen fällt die Lieferung von Wärme an private und öffentliche Kunden im betreffenden Gebiet. Zu den Dienstleistungen zählen Planung, Engineering und Finanzierung des gesamten Projekts, Betrieb, Wartung, Bedienung und Instandhaltung der gesamten Anlage, Akquisition, Betreuung und Abrechnung gegenüber den Wärmekunden (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. August 2011, S. 5). Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge bilden nachgerade die klassischen Auftragsarten des öffentlichen Beschaffungswesens (vgl. § 6 SubmD; Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 [IVöB; SAR 150.950]).