Das StromVG gilt für Elektrizitätswerke, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden (Art. 2 Abs. 1 StromVG). Die geplante Heizanlage mit Fernwärmeverbund fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des StromVG. Die Gemeinde D. _______ beansprucht indessen ein faktisches Monopol der Energieversorgung. Dritten sei die Benützung öffentlicher Strassen und Plätze für die Überspannung und Unterquerung mit -9-