Im vorliegenden Fall beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Sachund Rechtslage, die geeignet ist, die Anwendung des Vergaberechts auf das gegenwärtige Verfahren plausibel zu machen (siehe Erw. II/3. - 6. hinten). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist insoweit zu bejahen, als die Frage zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Vergabe unter das Submissionsdekret fällt.