In einem solchen Fall genügt es im Stadium der Eintretensfrage, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt, dass in der Streitfrage die Voraussetzungen, welche die Zuständigkeit des Gerichts begründen, erfüllt sind; die Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist, wird danach, mit der materiellen Prüfung der Sache, entschieden, sofern die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2009 [2C_484/2008], Erw. 1.3 [nicht publizierte Erw. 1.3 des BGE 135 II 49] = Praxis des Bundesgerichts [Pra] Praxis 98/2009, Nr. 75, S. 506 mit Hinweis auf die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen in BGE 131 III 153 Erw. 5.1).