Speziell an der vorliegenden Streitsache ist, dass zur Beantwortung der Frage, ob das Verwaltungsgericht zuständig ist, vorgängig bestimmt werden muss, ob wirklich ein öffentlicher Auftrag vorliegt. Diese Frage stellt genau den vor Verwaltungsgericht gebrachten Streitgegenstand dar. Die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde setzt folglich die Beantwortung einer Frage voraus, die sich mit der materiellen Streitsache deckt. In einem solchen Fall genügt es im Stadium der Eintretensfrage, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt, dass in der Streitfrage die Voraussetzungen, welche die Zuständigkeit des Gerichts begründen, erfüllt sind;