(vgl. Beschwerdeantwort, S. 11). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, Gegenstand des Vergabeverfahrens sei nicht die Einräumung einer Sondernutzungskonzession, sondern die Vergabe eines entgeltlichen öffentlichen Auftrags. Das ganze Vergabeverfahren und die angefochtene Verfügung unterstünden dem Submissionsdekret (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. August 2011, S. 3).