9. Mit Eingabe vom 14. November 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu Noven in der Duplik ein und hielt an den bisher gestellten Begehren und Anträgen fest. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 25. Juni 2012 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: