6. Mit Verfügung vom 9. September 2011 hiess der Kammerpräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut, erteilte der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung und gewährte der Beschwerdeführerin in begrenztem Ausmass Einsicht in die Vorakten der Einwohnergemeinde D. _______. -4- 7. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 26. September 2011 an den bisher gestellten Begehren und Anträgen fest. 8. Auch die Einwohnergemeinde D. _______ hielt mit Duplik vom 2. November 2011 an den bisherigen Anträgen fest, mit Ausnahme des Antrags auf Abweisung des Begehrens auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.