2. Das Begehren auf Erteilung aufschiebender Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen. 3. Das Begehren der Beschwerdeführerin auf Einsichtgabe in die Vergabeakten sei abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin." 5. Mit Eingaben vom 28. Juli 2011 und vom 10. August 2011 nahm die Beschwerdeführerin zum Nichteintretensantrag der Vergabestelle Stellung. Sie beantragte die Abweisung des Nichteintretensantrags. An den übrigen Anträgen in der Beschwerde vom 11. Juli 2011 werde festgehalten.