2. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 27. Juni 2011 mit verbindlichen Weisungen an die Vergabestelle zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde sei, zunächst superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei, aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vergabestelle, zunächst superprovisorisch, zu untersagen, mit der Zuschlagsempfängerin einen Vertrag über den Beschaffungsgegenstand abzuschliessen.