Nicht entsprochen werden kann dem Begehren der nicht anwaltlich vertretenen Vergabestelle, es sei ihr eine Parteientschädigung für den durch die Beschwerde verursachten Zusatzaufwand zu entrichten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 unten). Ersetzt werden nur die notwendigen Parteikosten, d. h. die Kosten der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen oder Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen (§ 29 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.