Die Vergabestelle bzw. das beauftragte Ingenieurbüro hat die Abweichungen vom geforderten Qualitätsstandard offensichtlich als nicht derart erheblich erachtet, dass sich ein Ausschluss des ansonsten ausschreibungskonformen Angebots gerechtfertigt hätte. Die Preiserhöhung für den höheren Qualitätsstandard beträgt rund 8 % der ursprünglichen Angebotssumme; insofern ist zumindest fraglich, ob überhaupt von einer erheblichen Abweichung gesprochen werden könnte. Das Verwaltungsgericht, dem keine Ermessenskontrolle zukommt (Erw. I/2. oben), hat im vorliegenden Fall keine Veranlassung, den Verzicht auf einen Ausschluss der D.______ und die Behebung der Abweichungen im Rahmen der technischen