Basel / Genf 2008, S. 548 ff.). Von einem Ausschluss kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit allerdings dann abgesehen werden, wenn ein Angebot nur unwesentlich von den Anforderungen der Ausschreibung abweicht. Zudem kommt gerade bei Fragen wie der Qualitätsbeurteilung der Vergabestelle ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Vergabestelle bzw. das beauftragte Ingenieurbüro hat die Abweichungen vom geforderten Qualitätsstandard offensichtlich als nicht derart erheblich erachtet, dass sich ein Ausschluss des ansonsten ausschreibungskonformen Angebots gerechtfertigt hätte.