2.5. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es durch das nachträgliche Offerieren von Produkten mit höherem Qualitätsstandstandard (und entsprechend höheren Preisen) nicht zu einer unzulässigen Nachbesserung des ursprünglichen Angebots gekommen ist. Angebote, die nicht den Spezifikationen der ausgeschriebenen Leistung entsprechen oder die unvollständig sind, sind grundsätzlich als nicht ausschreibungskonform vom Vergabeverfahren auszuschliessen (AGVE 1999, S. 341 ff.; vgl. auch Hubert Stöckli, Das Vergaberecht der Schweiz, 7. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2008, S. 548 ff.).