Indessen haben solche Rückfragen mit der nötigen Zurückhaltung und Sorgfalt zu geschehen, und es sind alle Anbietenden nach gleichen Massstäben zu behandeln. Unzulässig ist es, in wesentlichen Punkten unvollständige oder mangelhafte Angebote durch Rückfragen im Rahmen der technischen Bereinigung mit den anderen Angeboten vergleichbar zu machen statt sie vom Verfahren auszuschliessen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 248; 1999, S. 341 ff., insbes. S. 345). -5-