Aus diesem Grund sei es beim Angebot der D.______ im Rahmen der Offertprüfung zu einer Preiserhöhung von Fr. 404'693.60 auf Fr. 443'827.08 gekommen. Diese Korrektur sei zu Ungunsten der D.______ erfolgt. Da bei der Offerte der Beschwerdeführerin keine offensichtlichen Rechnungsfehler festgestellt worden seien und Preisverhandlungen unzulässig seien, könne bei der Beschwerdeführerin keine Preisanpassung erfolgen (Beschwerdeantwort, S. 1 f.).