2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, geltend gemacht werden (§ 25 Abs. 2 SubmD). Die Ermessenskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (§ 25 Abs. 3 SubmD). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde fest, dass die Auftragsvergabe (an die D.______) nicht zur Eingabesumme gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 27. Oktober 2011 erfolgt ist. Daraus schliesst sie, dass die Zuschlagsempfängerin im Gegensatz zu ihr eine Preisan- -4-