Sind die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens gemäss § 8 Abs. 2 SubmD erreicht, was beim hier streitigen Auftrag des Baunebengewerbes klar der Fall ist (vgl. Protokoll der Offertöffnung vom 19. Oktober 2011 [Beschwerdeantwortbeilage 3]), gilt als anfechtbare Verfügung u. a. der Zuschlag (§ 24 Abs. 2 lit. b SubmD). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falles zuständig.