2. Zusammenfassend steht damit fest, dass es sich bei der vorliegenden Arbeitsvergebung des Abwasserverbandes Region M. bzw. der entsprechenden Vergabemitteilung an die Beschwerdeführerin nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von § 24 SubmD handelt. Auf die gegen die Zuschlagserteilung gerichtete Beschwerde darf daher mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde rügt, ist die Beschwerde abzuweisen.