Erw. 1). Weiter bleibt festzuhalten, dass gemäss § 24 SubmD für das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung (und damit eines Rechtsmittels) das Erreichen der massgeblichen Schwellenwerte relevant ist und nicht die Art des durchgeführten Verfahrens. Insofern könnte – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch der (freiwillige) Entscheid für ein höherstufiges Verfahren im unterschwelligen Bereich (was von der Vergabestelle ohnehin verneint wird) nicht dazu führen, dass ein Rechtsmittel gegeben wäre. Demgemäss kann die Beschwerdeführerin auch aus der irrtümlichen Bezeichnung des Absageschreibens vom 2. April 2009 als -6-