1.5. Unbestrittenermassen nicht zum Tragen kommt vorliegend die in § 24 Abs. 3 SubmD vorgesehene Ausnahme (Anfechtbarkeit des Ausschlusses von künftigen Vergabeverfahren). Angefochten ist einzig die Rechtmässigkeit des erteilten Zuschlags, mithin das Ergebnis des durchgeführten Vergabeverfahrens. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass auch das Einholen mehrerer Offerten nichts am Vorliegen eines freihändigen Verfahrens im Sinne von § 8 Abs. 3 lit. a SubmD ändert (siehe § 8 Abs. 4 SubmD; BGE 131 I 145; Zusatzbotschaft, S. 3; ferner Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2005, S. 499 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2009 [VB.2008.00555],