1.4. Unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens besteht seit der Teilrevision des Submissionsdekrets vom 18. Oktober 2005 weder ein Anspruch auf eine beschwerdefähige Verfügung noch ein Anspruch auf Rechtsschutz (vgl. Zusatzbotschaft des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zur Teilrevision des Submissionsdekrets [Zusatzbotschaft], S. 2). Im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 2007 die Vereinbarkeit des Ausschlusses des Beschwerderechts für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte mit dem übergeordneten Recht bejaht (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 153 ff.;