1.2. Gegen Verfügungen der Vergabestelle gemäss § 5 des Submissionsdekrets vom 26. November 1996 (SubmD; SAR 150.910), in der Fassung vom 18. Oktober 2005, kann direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; dieses entscheidet endgültig (§ 24 Abs. 1 SubmD). Beim Abwasserverband Region M. handelt es sich unstreitig um eine Vergabestelle im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b SubmD. Sind die Schwellen- -4- werte des Einladungsverfahrens (gemäss § 8 Abs. 2 SubmD) erreicht, gilt als anfechtbare Verfügung u. a. der Zuschlag (§ 24 Abs. 2 lit. b SubmD).