2. Der Abwasserverband Region M. schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung erhob er keine Einwände. -3- 3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2009 erteilte der Kammerpräsident der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 4. Die H. AG hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (siehe Ziffer 3 der Verfügung vom 17. April 2009). 5. Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 19. Juni 2009 zur Beschwerdeantwort des Abwasserverbandes Region M. Stellung genommen. 6. Der Abwasserverbande Region M. hat am 2. Juli 2009 (Postaufgabe: 3. Juli 2009) eine Duplik erstattet.